1. Menge
Die genannte Menge entspricht den Angaben des Kunden.
Kann aus vom Kunden zu vertretenden Gründen weniger geliefert werden, behalten wir uns vor, einen höheren Einheitspreis entsprechend unseren üblichen Mengenabstufungen zu berechnen. Ziff. 9 bleibt vorbehalten. Massgebend für die Rechnungsstellung bei Tankwagenlieferungen ist die durch die amtlich geeichte Messvorrichtung angezeigte Menge. Bis zur Umstellung aller Durchlaufzähler auf den Fahrzeugen wird die Menge bei Umgebung mit dem Korrekturfaktor gemäss Amt für Masse und Gewichte multipliziert. Das Ergebnis ist das Volumen bei 15 °C und wird je nach Vereinbarung in Rechnung gestellt. Die genannte Menge darf von uns bis zu 10% unter- oder überschritten werden, ohne dass dem Käufer deswegen Ansprüche auf Restlieferung oder Rücknahme zustehen.
2. Abladestellen
Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, versteht sich die bestellte Menge für den Ablad in einen einzigen Behälter. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die bestellte Menge in verschiedene Behälter verteilt werden muss, behalten wir uns das Recht vor, die Einheitspreise entsprechend den einzelnen Ablademengen und unseren üblichen Mengenabstufungen zu berechnen.
3. Zufahrts- und Ablademöglichkeiten
Sofern nicht ausdrücklich anders festgehalten, wird angenommen, dass Zufahrts- und Ablademöglichkeiten nicht erschwert sind. Sollten diesbezüglich zusätzliche Kosten entstehen (Aufteilung der Lieferung in Teillieferungen mit kleineren Fahrzeuginhalten, extralange Schlauchleitungen, usw.), behalten wir uns vor, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
4. Teillieferungen und Lieferzeitpunkt
Unter der Voraussetzung, dass dem Kunden keinerlei Nachteile entstehen, sind wir berechtigt beginnend ab dem vereinbarten Liefertermin die Ware in mehreren Teillieferungen abzuliefern. Der vereinbarte Lieferzeitpunkt ist eine ungefähre Angabe, welche je nach Transport und Nachschubverhältnissen den branchenüblichen Schwankungen unterliegt.
5. Gefahrenübergang
Die Sachgefahr geht mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. zum Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung auf den Kunden über.
6. Preisänderungen
Wenn vor der Lieferung in- und /oder ausländische Frachtkosten, Zoll-Mineralölsteuer-, Grenz- oder andere öffentliche Abgaben (z.B. Steuern) erhöht werden und/oder behördliche Massnahmen Verteuerungen verursachen, werden diese von uns zum ursprünglich vereinbarten Preis hinzugeschlagen, ohne dass der Kunde das Recht hat, von diesem Vertrag zurückzutreten. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch bei Terminverkäufen.
7. Terminverkäufe
Warenverkäufe auf Termin werden von uns durch entsprechende Terminkontrakte mit unseren Lieferanten abgesichert. Daher liegen Gewinnchance und Verlustrisiko aus Veränderungen des Warenpreises zwischen dem Tag des Abschlusses des Terminkontraktes und der Auslieferung der Ware allein beim Käufer. Die Bestimmungen gemäss Ziffer 6 und 12 bleiben vorbehalten.
8. Garantieleistung für Kaufpreis
Als Folge unserer Vorleistung behalten wir uns vor, vom Kunden vor Ablieferung der Ware eine Garantie für die Kaufpreiszahlung zu verlangen; die Art der Garantieleistung kann von uns bestimmt werden.
9. Annahmeverzug
Falls der Kunde die Ware nicht oder nur teilweise abnimmt, sind wir berechtigt, jederzeit durch Zustellung einer entsprechenden Erklärung
° entweder vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu suspendieren; vorbehalten bleibt die Einforderung des aus dem Annahmeverzug und den Vertragsrücktritten bzw. Suspendierungen uns erwachsenen Schadens (Lagergelder, Zinsverluste, Zusatztransporte, ect.)
° oder die Ware gemäss Art. 92 OR zu hinterlegen und dem Kunden in Rechnung zu stellen; die Hinterlegungsgebühr und allfällige Gerichtskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.
10. Zahlungstermin und Zahlungsverzug
Die Zahlungen des Käufers haben innert der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen. Nach Ablauf wird Verzugszins berechnet. Zudem behalten wir uns die Rücknahme der gelieferten, vom Käufer nicht bezahlten Produkte vor. Sämtliche daraus entstehenden Kosten müssen in diesem Falle vom Käufer getragen werden. Weitere Bestellungen sind von uns nicht zu erfüllen, solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet.
11. Mängelrüge
Handelsüblich zulässige Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zu Mangelrüge. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, nach Empfang der Ware und vor deren Verwendung schriftlich geltend gemacht werden. Für mangelhafte Ware leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir mangelfreie Ware nachliefern. Jede weitergehende Gewährleistungspflicht ist wegbedungen.
12. Fälle höherer Gewalt
Treten politische, militärische oder andere ausserhalb unseres geschäftlichen Einflussbereiches liegende Ereignisse auf ( Kriege, Streik, Liefersperren und dergleichen) ein, so sind wir berechtigt, Menge, Preis und Liefertermin den veränderten Verhältnissen anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer irgendwelche Schadenersatzansprüche zustehen. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch bei Terminverkäufen.
13. Erfüllungs- und Gerichtsstand für beide Parteien sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich.
14. Änderungen der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen;
Nur von uns schriftlich bestätigte Änderungen sind rechtsverbindliche.
Mineralölsteuervorschrift
Verwendungsvorbehalt
a) für Heizöl
Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetzt geahndet.
b) für andere Waren
Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.